Verpackungsgesetz ab den 01.Juli 2022 | Kussin

Verpackungsgesetz ab den 01.Juli 2022


Was sind die Änderungen? Welche Herausforderungen kommen auf mich zu?

30.06.2022 | Stephanie Chan | Unternehmen, Webshop

Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht in der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZVR) digital für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht bis dahin nicht nachgekommen ist.

Die Registrierung ist digital und kostenlos: LUCID

Die Kernpunkte der Änderungen:

  1. Die Registrierungspflicht auf Hersteller aller Verpackungen wurde ausgeweitet, unabhängig davon, ob die Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind oder nicht. Alle Online-Händler, Erstinverkehrbringer, Importeure oder auch Letztvertreiber müssen ab den 01.07.2022 bei der ZVR angemeldet sein, sofern Verpackungsmaterial jeglicher Art verwendet wird. Dabei ist es unwesentlich, ob bereits eine Bestätigung einer Systembeteiligung von Ihren Großhändler vorliegt oder nicht.
  2. Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister dürfen Händlern den Verkauf/Dienstleistungen nur noch dann ermöglichen, wenn die Registrierung bei LUCID und die Systembeteiligung nachgewiesen sind.  Im Klartext: Online-Händler, die Ihre Waren auf Online-Marktplätzen vertreiben, müssen dem Marktplatzbetreiber eine Bestätigung Ihrer Systembeteiligung zukommen lassen. Andernfalls droht die Sperrung des Verkaufskontos bzw. das Ende der Geschäftsbeziehung. 
  3. Keine Ausnahmen mehr bei Serviceverpackungen für Letztvertreiber, entweder vorbeteiligte Verpackungen kaufen und keine Systembeteiligung zahlen oder Erstinverkehrbringer mit Systembeteiligung. In beiden Fällen muss eine Registrierung bei LUCID erfolgen

 

Ziele des neuen Verpackungsgesetzes

  • Viele Hersteller haben es bisher versäumt sich zu registrieren, sodass VerpackG 2.0 verabschiedet wurde um eine größere Transparenz zu schaffen.
  • Registrierung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) ab 01.Juli.2022. Durch Datenabgleich werden Hersteller die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Umlauf bringen, ohne für deren Entsorgung aufzukommen mit Bußgeldern geahndet.
  • Nach § 36 VerpackG werden Tatbestände, wie das Inverkehrbringen von Verpackungen ohne Registrierung oder das Verpassen einer Mengenmeldung als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu EUR 200.000 pro Einzelfall belegt.
  • Schutz der Umwelt und ein fairer Wettbewerb. Es soll helfen, natürliche Ressourcen zu schonen. Grundlegende Voraussetzung dafür ist es, Abfälle zu vermeiden und möglichst hochwertig zu verwerten sowie Rohstoffe im Kreislauf zu führen.

Die zentralen Begrifflichkeiten des Verpackungsgesetzes:

  • LUCID: Stiftung Zentrale Stelle des Verpackungsregisters zur Anmeldung von Verpackungen. Die Registrierung ist kostenfrei.
  • Systembeteiligungspflichtige Verpackungen: Mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, Umverpackungen sowie Serviceverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG ).
  • Hersteller gemäß VerpackG: Unternehmer, der eine Verpackung erstmalig mit Ware befüllt (Erstinverkehrbringer).
  • Bestätigte Systembeteiligung (Vorbeteiligte Verpackungen): Händler/Letztvertreiber der Verpackung vom Großhändler gekauft hat, der bereits bei LUCID registriert, sodass der Händler nur noch eine vorbeteiligte Verpackung bei LUCID anmelden muss und somit KEINE Systembeteiligungsgebühren zahlen muss.
  • Endverbraucher gemäß VerpackG: Private Haushalte, auch die sogenannten vergleichbaren Anfallstellen wie beispielsweise Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, Bäckereien, Großküchen und Kantinen (auch Letztvertreiber genannt) gehören zu den Endverbrauchern. Auch Handwerks- und landwirtschaftliche Betriebe sind vergleichbare Anfallstellen, wenn deren Verpackungsabfälle in haushaltstypischem Abfuhrrhythmus in Umleerbehälter von bis zu 1.100 Liter Füllvolumen pro Sammelgruppe abgeholt werden können.

Zu welcher Kategorie gehöre ich denn nun?

Die zentrale Stelle der Verpackungsregistrierung hat einen Schnell-Check zur Orientierung für die Systembeteiligungspflicht zur Verfügung gestellt.
Hier ist der Link: check-bin-ich-verpflichtet

Hinweis:
Es werden nicht alle denkbaren Sachverhalte einbezogen. In Zweifelsfällen ist das ergänzend mit den Hinweisen auf der Website zu klären.

Ich bin systembeteiligungs- und registrierungspflichtig. Was muss ich tun?

  • Einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren (dualen) Systemen zur Finanzierung der Entsorgung Ihrer Verpackungen schließen,
  • Sich im Verpackungsregister LUCID mit Ihren Stammdaten registrieren:
  • Im Register den Markennamen angeben
  • Datenmeldungen zu den pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen abgeben

Was benötige ich zur Registrierung?

  • Umsatzsteuer- Identifikationsnummer/ Steuernummer
  • Nationale Kennnummer:  Diese sorgt für eine eindeutige Identifizierung des Herstellers. Sofern keine vorhanden ist, „keine“ auswählen, eine Nachtragung unter „Stammdaten“ ist nach der abgeschlossenen Registrierung jederzeit möglich.
  • Angabe von Marken: Online/Versandhändler, die gemäß VerpackG für die Versandverpackungen verpflichtet sind, geben den Namen Ihres Onlinehandels bzw. den Unternehmensnamen an.
  • Mithilfe des Verpackungs-Katalog die korrekte Menge und Material des Verpackungsmaterials zur Datenmeldung auf LUCID hochladen.

Fallbeispiele zur Veranschaulichung

Fall 1: Registrierungspflichtig keine Systembeteiligung

Service- und Umverpackung wird ausschließlich von einem Großhändler bezogen, der bereits registriert ist und dementsprechend eine Bestätigung über eine Systembeteiligung vorweisen kann (auch vorbeteiligte Verpackung genannt). Hier reicht eine Registrierung aus und die Anmerkung bei der Datenmeldung, dass eine Bestätigung über eine Systembeteiligung vorliegt.

Fall 2: Registrierungspflichtig mit Systembeteiligung

Nicht vorbeteiligte Verpackung muss nach der Registrierung im Verpackungsregister nach Material und Gewicht zur Datenmeldung abgegeben werden.

Fall 3: Registrierungspflichtig mit Systembeteiligung

Online-Händler lässt Ware über einen Fulfillment-Dienstleister verschicken. Im Sinne des VerpackG gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Der Vertreiber muss die Registrierung und Systembeteiligung der Versandverpackungen vornehmen.

Hierbei muss der Händler bei seinen Fulfillment Dienstleister die erforderlichen Informationen über Mengen und Materialarten der Versandverpackungen einholen und nach der Registrierung zur Datenmeldung angeben.

Ab 1. Juli 2022 dürfen Fulfillment-Dienstleister ihre Fulfillment-Dienstleistungen nur noch erbringen, wenn der beauftragende Vertreiber im Verpackungsregister registriert ist und die Verpackungen (Versand- und ggf. Produktverpackungen) an einem System beteiligt hat.

Fazit:

Zu den täglichen Herausforderungen eines Online-Händlers gehört der Versand der Produkte und damit einhergehend auch die Verpackungsproblematik.

Die Einführung einer Registrierungsplicht ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung, um mehr Transparenz zu schaffen. Die Umsetzung bedarf allerdings eine genaue Überprüfung des Unternehmens. Es muss viel Zeit für eine neue Struktur im Warenwirtschaftssystem investiert werden, um den Ansprüchen der neuen Gesetze gerecht zu werden.

Eine Nichteinhaltung der Auflagen kann im Einzelfall bis zu  200.000,- € Bußgeld erfolgen.